KSchG: § 6 Abs 2 Z 4, § 6 Abs 3
ABGB: § 879 Abs 3
Eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag, mit der im MRG-Teilanwendungsbereich die Betriebskosten auf den Verbraucher-Mieter überwälzt werden, verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG, wenn die zu übernehmenden Kosten bloß beispielhaft aufgezählt sind. Die intransparente Klausel ist zur Gänze, dh auch bezüglich der ausdrücklich genannten Kosten, nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion findet auch im Individualprozess nicht statt.

