ABGB: § 258 Abs 4, § 1380
Ein Vergleich, den der Erwachsenenvertreter in dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Aktivprozess abschließt, bedarf ebenfalls der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Genehmigung der Klagsführung hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Genehmigung des Vergleichs.

