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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/42Zak 2025, 30 Heft 2 v. 3.2.2025

ABGB: § 258 Abs 4, § 1380

Ein Vergleich, den der Erwachsenenvertreter in dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Aktivprozess abschließt, bedarf ebenfalls der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Genehmigung der Klagsführung hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Genehmigung des Vergleichs.

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