Wenn die versicherte Person unter Berufung auf die Änderung ihres Geschlechtseintrags im Zentralen Personenregister von männlich auf weiblich den Antritt der Alterspension zum Frauenpensionsalter beantragt hat, steht dem Versicherungsträger nach Ansicht des OGH (10 ObS 71/24z) im Sozialrechtsverfahren gem § 292 Abs 2 ZPO der Beweis offen, dass der mit dem Eintrag beurkundete Umstand der Änderung des Geschlechts nicht der Realität entspricht.

