ABGB: § 1295 Abs 1
Auf der Skipiste hat der vordere, langsamere Wintersportler Vorrang. Da beim Skifahren der Vertrauensgrundsatz gilt, darf er darauf vertrauen, dass nachfolgende Wintersportler seinen Vorrang achten. Zur Beobachtung der Skipiste nach oben ist er nicht verpflichtet, solange er die Piste nicht quert. Das Fahren in langgezogenen Schwüngen ist keine Querung der Piste.

