ABGB: § 914, § 1165
Die Regelungen der in den Werkvertrag einbezogenen ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm) sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Maßgeblich ist die Perspektive eines durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises. Im Zweifel bildet der redliche Verkehr einen wichtigen Auslegungsbehelf.

