vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine obligatorische Schlichtungsklausel in der ÖNORM B 2110

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/19Zak 2025, 17 Heft 1 v. 20.1.2025

ABGB: § 914, § 1165

Die Regelungen der in den Werkvertrag einbezogenen ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm) sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Maßgeblich ist die Perspektive eines durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises. Im Zweifel bildet der redliche Verkehr einen wichtigen Auslegungsbehelf.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!