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Widerruf eines Vermächtnisses

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/15Zak 2025, 15 Heft 1 v. 20.1.2025

ABGB: § 662 Abs 1, § 724 Abs 1 Z 2

Das Vermächtnis einer fremden Sache ist gem § 662 Abs 1 ABGB unwirksam. Fremd ist nur eine Sache, die weder dem Erblasser noch dem Vermächtnisschuldner gehört. Wirksam vermacht werden kann daher eine Sache des Vermächtnisschuldners (hier: Erbe).

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