ABGB: § 662 Abs 1, § 724 Abs 1 Z 2
Das Vermächtnis einer fremden Sache ist gem § 662 Abs 1 ABGB unwirksam. Fremd ist nur eine Sache, die weder dem Erblasser noch dem Vermächtnisschuldner gehört. Wirksam vermacht werden kann daher eine Sache des Vermächtnisschuldners (hier: Erbe).

