ABGB: § 830, § 863
Auch wenn ein bücherlicher Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil schon vor Prozessbeginn außerbücherlich veräußert hat, ist er für eine Teilungsklage aktiv und passiv legitimiert.
ABGB: § 830, § 863
Auch wenn ein bücherlicher Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil schon vor Prozessbeginn außerbücherlich veräußert hat, ist er für eine Teilungsklage aktiv und passiv legitimiert.
