ABGB: § 231
Privatentnahmen, die der selbstständig erwerbstätige Unterhaltspflichtige durch die Erhöhung der Bankverbindlichkeiten seines Unternehmens finanziert hat, bezieht die jüngere Rsp nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein, wenn den Schulden noch Unternehmensvermögen gegenübersteht. Mit Überschuldung verbundene Privatentnahmen fallen nicht in die Bemessungsgrundlage.

