ABGB: § 881, § 1077
Ob und unter welchen Umständen der Vorkaufsberechtigte eine im Drittvertrag enthaltene Klausel, die den Käufer zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, bei der Einlösung übernehmen muss, bleibt offen.
Der Immobilienmakler hat gegen den Vorkaufsberechtigten als Käufer Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision, wenn in dem zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossenen Kaufvertrag eine Klausel aufgenommen wurde, die den Käufer zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, und diese Klausel als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren ist.

