ElWOG 2010: § 80
Auf AGB für Stromlieferverträge ist das KSchG gem § 80 Abs 5 ElWOG nur insoweit nicht anwendbar, als § 80 Abs 2a ElWOG (Vorgaben für Entgeltänderungen) eigenständige Regelungen trifft.
Die Verbandsklagebefugnis nach §§ 28 ff KSchG besteht auch bei Stromlieferverträgen.

