AußStrG: § 45, § 62 Abs 3, § 104a
Ein Kinderbeistand nach § 104a AußStrG ist im Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu bestellen.
Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Kinderbeistandes steht das Kindeswohl im Zentrum. Gegenläufige Interessen anderer Verfahrensbeteiligter sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das Interesse an der Vermeidung von Verfahrenskosten.

