ABGB: § 177 Abs 2
Die gemeinsame Obsorge von nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann ua gem § 177 Abs 3 ABGB durch die Vorlage oder den Abschluss einer entsprechenden Obsorgevereinbarung bei einem Gericht begründet werden. Die Vereinbarung bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann jedoch dem Pflegschaftsgericht übermittelt werden, das sie in diesem Fall auf eine Gefährdung des Kindeswohls zu prüfen hat.

