JN: § 20 Abs 1 Z 2
Ein Richter ist analog § 20 Abs 1 Z 2 JN ausgeschlossen, wenn sein Lebensgefährte Gesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsanwalts-Gesellschaft (GmbH) ist, die eine Partei vertritt. Ob der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich für die Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt, spielt keine Rolle.

