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Ausgeschlossenheit des Richters wegen Beteiligung seines Lebensgefährten an der einschreitenden Rechtsanwalts-Gesellschaft

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/492Zak 2025, 298 Heft 15 v. 30.9.2025

JN: § 20 Abs 1 Z 2

Ein Richter ist analog § 20 Abs 1 Z 2 JN ausgeschlossen, wenn sein Lebensgefährte Gesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsanwalts-Gesellschaft (GmbH) ist, die eine Partei vertritt. Ob der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich für die Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt, spielt keine Rolle.

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