ABGB: § 579 Abs 2
Bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung muss gem § 579 Abs 2 ABGB die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen. Dass die Testamentszeugen den Erbansprechern bekannt sind oder aufgrund anderer Umstände identfiziert werden können, reicht nicht aus.

