Gem Art 12 Abs 1 Pauschalreise-RL 2015/2302 kann die Entschädigung, die dem Reiseveranstalter nach einem kostenpflichtigen Rücktritt des Reisenden zusteht, im Pauschalreisevertrag mit einem angemessenen Pauschalbetrag vereinbart oder - mangels einer solchen Vereinbarung - konkret berechnet werden. Die Unangemessenheit der vereinbarten Entschädigungspauschale in einem Reisevertrag mit einem Verbraucher hat nach Ansicht des Autors aufgrund der Vorgaben der Klausel-RL 93/13/EWG zur Folge, dass dem Reiseveranstalter weder die Pauschale noch eine konkret berechnete Entschädigung zusteht. Die Pauschalreise-RL regle die Rechtsfolge der Unangemessenheit nicht, weshalb die Klausel-RL eingreife.

