EO: § 1
BAO: § 229
Gem § 229 BAO muss ein Rückstandsausweis des Finanzamts ua die Anschrift des Abgabepflichtigen anführen. Diese Angabe dient lediglich der Identifizierung. Die fehlende Anschrift schließt die Exequierbarkeit des Rückstandsausweises nicht aus, wenn die Verwechslung des Verpflichteten aufgrund anderer Angaben (hier: Sozialversicherungsnummer) ausgeschlossen ist.

