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Rückstandsausweis ohne Angabe der Anschrift des Abgabepflichtigen als Exekutionstitel

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/363Zak 2025, 219 Heft 11 v. 21.7.2025

EO: § 1

BAO: § 229

Gem § 229 BAO muss ein Rückstandsausweis des Finanzamts ua die Anschrift des Abgabepflichtigen anführen. Diese Angabe dient lediglich der Identifizierung. Die fehlende Anschrift schließt die Exequierbarkeit des Rückstandsausweises nicht aus, wenn die Verwechslung des Verpflichteten aufgrund anderer Angaben (hier: Sozialversicherungsnummer) ausgeschlossen ist.

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