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Zivilprozesse wegen Mobbing aus Sicht des Klägers

ThemaMag. Dr. Helmut ZiehensackZak 2025/340Zak 2025, 208 Heft 11 v. 21.7.2025

Bevor sich ein Opfer11Generisch maskuline oder generisch feminine Bezeichnungen gelten im Zweifel für alle Geschlechter. auf einen gerichtlichen Rechtsstreit einlässt, muss es bedenken: Es geht an der Realität vorbei, in der Klagseinbringung ein rasches Allheilmittel zu erhoffen. Auch wenn ein Gerichtsverfahren das aufrechte Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen sollte, ergibt sich daraus sehr wahrscheinlich eine Konfliktverschärfung, wähnt sich doch jede Seite im Recht und meint, dies der Gegenseite vorexerzieren zu müssen.

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