Ein Antrag nach § 54f EO auf Ausdehnung der Exekutionsbewilligung auf weitere Exekutionsmittel ist nach Ansicht des LGZ Graz (4 R 131/25a, 4 R 117/25t, 4 R 183/24x) nicht nach TP 2 RATG, sondern aufgrund eines Analogieschlusses nach TP 1 RATG zu honorieren. Ein innerhalb von zehn Monaten nach der Exekutionsbewilligung eingebrachter Ausdehnungsantrag sei allerdings nach der Anm zu TP 1 RATG durch die Entlohnung des Exekutionsantrags mitabgegolten.

