EO: § 27a Abs 2, § 306 Abs 1
Bei einer Forderungsexekution hat der Verpflichtete gem § 306 Abs 1 EO dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Der Urkundenbegriff ist weit zu verstehen. Erfasst sind alle privaten oder öffentlichen Urkunden, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung hilfreich sein können.

