ÄsthOpG: § 5 Abs 1
Im Fall der Verletzung von Aufklärungspflichten nach § 5 Abs 1 ÄsthOpG kann der Arzt den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben und seine Haftung durch den Beweis abwenden, dass der Patient seine Zustimmung zu dem Eingriff auch bei ausreichender Aufklärung erteilt hätte.

