ABGB: § 879 Abs 1, § 914
VersVG: § 6, § 15a Abs 1
Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2016 (AUVB 2016) sehen ua eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zum Anlegen des Sicherheitsgurts bei der Benützung von Kfz vor (Art 21.1.3). Im Fall der Verletzung dieser Obliegenheit werden die Versicherungsleistungen im kausalen Ausmaß, jedoch um mindestens 25 %, gekürzt. Zudem enthalten die Versicherungsbedingungen allgemein die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen mit den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 1 VersVG (Art 21.1.6).

