NWG: § 19
Gem § 19 NWG steht ein Eigentümerwechsel der Eintragung des Notwegerechts und des Pfandrechts für die Entschädigung im Grundbuch nicht entgegen. Dies gilt auch
Seite 195
NWG: § 19
Gem § 19 NWG steht ein Eigentümerwechsel der Eintragung des Notwegerechts und des Pfandrechts für die Entschädigung im Grundbuch nicht entgegen. Dies gilt auch
Seite 195
