EheG: § 81 Abs 3, § 82 Abs 1 Z 1
Pensionsanwartschaften in der staatlichen Pensionsversicherung fallen bei der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht in die Aufteilungsmasse. Dies gilt auch für Anwartschaften aus ausländischen Pensionssystemen.
EheG: § 81 Abs 3, § 82 Abs 1 Z 1
Pensionsanwartschaften in der staatlichen Pensionsversicherung fallen bei der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht in die Aufteilungsmasse. Dies gilt auch für Anwartschaften aus ausländischen Pensionssystemen.
