EO: § 54, § 326
ABGB: § 943
Im Exekutionsantrag zur Exekution auf Vermögensrechte nach §§ 326 ff EO muss der betreibende Gläubiger nicht beweisen oder bescheinigen, dass das in Exekution gezogene Vermögensrecht existiert, dem Verpflichteten zusteht sowie gepfändet und verwertet werden kann. Der Antrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich solche Umstände zweifelsfrei aus ihm selbst oder aus den Akten ergeben. Dies gilt vor wie nach der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx).