Gem § 339 Abs 2 ZPO sind Zeugen einzeln in Abwesenheit später abzuhörender Zeugen zu vernehmen. Nach Ansicht des OLG Wien begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung keinen Verfahrensmangel. Dass ein Zeuge vor seiner Aussage bei der Vernehmung eines anderen Zeugen anwesend war, sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, könne aber nicht die Außerachtlassung seiner Aussage rechtfertigen.