EO: § 294, § 295
ABGB: § 1480, § 1497
Die in einem Exekutionstitel für die Zukunft zuerkannten Zinsen verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen und beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt bzw der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

