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Unterbrechung der Verjährung von Zinsen durch eine lange laufende Gehaltsexekution

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/708Zak 2024, 399 Heft 20 v. 16.12.2024

EO: § 294, § 295

ABGB: § 1480, § 1497

Die in einem Exekutionstitel für die Zukunft zuerkannten Zinsen verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen und beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt bzw der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

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