TJG 2004: § 11, § 54
Die Haftung für Wildschäden nach § 54 Tir JagdG 2004 (TJG 2004) trifft den Jagdausübungsberechtigten. Die Ansicht, dass eine Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht nicht zwingend an den von ihr bestellten Jagdleiter überträgt und dieser daher nicht der Haftpflichtige sein muss, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

