ABGB: § 1319a
Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB.
Eine im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Wegehalters bestehende Warnpflicht beschränkt sich auf atypische Gefahrenquellen, mit denen der Wegbenützer nicht rechnen muss.

