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Keine Warnpflicht des Wegehalters vor typischen Gefahren

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/702Zak 2024, 397 Heft 20 v. 16.12.2024

ABGB: § 1319a

Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB.

Eine im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Wegehalters bestehende Warnpflicht beschränkt sich auf atypische Gefahrenquellen, mit denen der Wegbenützer nicht rechnen muss.

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