ABGB: § 231
Nach stRsp ist eine Verwirkung des Kindesunterhalts nicht möglich, der Unterhalt kann aber auf das Maß des notdürftigen Unterhalts abgesenkt werden, wenn das Kind ein Verhalten setzt, das die Entziehung des Pflichtteils durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil rechtfertigen würde.

