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Vom Erblasser angeordnete Stundung des Pflichtteils wirkt nur als Vollstreckungssperre

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/17Zak 2024, 15 Heft 1 v. 15.1.2024

ABGB: § 766 Abs 1

Gem § 766 Abs 1 ABGB kann der Erblasser mit letztwilliger Verfügung die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens fünf Jahre anordnen. Wie die gesetzliche Stundung des Pflichtteils nach § 765 Abs 2 ABGB bewirkt auch eine iSd § 766 Abs 1 ABGB angeordnete Stundung keine Klags-, sondern nur eine Vollstreckungssperre.

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