ABGB: § 766 Abs 1
Gem § 766 Abs 1 ABGB kann der Erblasser mit letztwilliger Verfügung die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens fünf Jahre anordnen. Wie die gesetzliche Stundung des Pflichtteils nach § 765 Abs 2 ABGB bewirkt auch eine iSd § 766 Abs 1 ABGB angeordnete Stundung keine Klags-, sondern nur eine Vollstreckungssperre.