ABGB: § 231
Scheidungsbedingte Kosten des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Anschaffung, Adaptierung und Einrichtung einer neuen Wohnung können ausnahmsweise von der Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt abzugsfähig sein (hier: Raten für den zur Wohnungsanschaffung, -adaptierung und -einrichtung aufgenommenen Kredit).