JN: § 1
AHG: § 9 Abs 5
Gestützt auf sein Eigentumsrecht begehrt der Kläger von einem Dritten die Herausgabe eines Hundes, der ihm von der Behörde rechtswidrig abgenommen und von einem Tierschutzverein als von der Behörde beauftragtem Verwahrer an den Dritten weitergegeben wurde. Für dieses Begehren ist der Rechtsweg nicht gem § 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen, weil der beklagte Dritte keine Organstellung hat.

