ABGB: § 861, § 879 Abs 2 Z 3
Gem § 879 Abs 2 Z 3 ABGB ist die Veräußerung einer erhofften Erbschaft oder eines Vermächtnisses nichtig. Unter Veräußerung ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete, entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Erfasst ist auch die Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände eines künftigen Nachlasses.

