ABGB: § 781 Abs 2 Z 4, § 782 Abs 1
Gem § 781 Abs 2 Z 4 ABGB gelten Vermögenswidmungen bzw Zuwendungen an eine Privatstiftung als Schenkungen, die bei der Pflichtteilsbemessung hinzu- und anrechenbar sein können. Ob die Zuwendung bei der Gründung der Privatstiftung oder im Weg der Nachstiftung erfolgte, ist unerheblich.

