ABGB: § 553, § 578
Die zeitliche Einheit des Testierakts bildet keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung.
Eine letztwillige Verfügung, in der eine Person genannt, aber nicht ausdrücklich als Erbin eingesetzt wurde, ist undeutlich, aber nicht zwingend ungültig. Eine undeutliche oder unvollständige Verfügung ist gültig, wenn die Absicht des Erblassers ermittelbar und im Verfügungstext ausreichend angedeutet ist.

