Vom Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG sind ua zins- und gebührenfreie Kreditverträge ausgenommen (Art 2 Abs 2 lit f). Nach Ansicht des EuGH (C-409/23, Riverty) sind Verzugszinsen und Betreibungskosten, die der Verbraucher im Fall des Verzugs mit der Rückzahlung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage leisten muss, keine Zinsen oder Gebühren im Sinn dieser Bestimmung. Anderes gelte bei einem Geschäftsmodell, das zur Umgehung des Anwendungsbereichs der Richtlinie dient.

