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Entscheidung über den einstweiligen Ehegattenunterhalt trotz Rücknahme der Scheidungsklage

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/618Zak 2024, 352 Heft 18 v. 11.11.2024

EO: § 382 Z 8 lit a

EheG: § 66

Über den Provisorialantrag auf Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts, den der Beklagte während des Scheidungsverfahrens gestellt hat, hat das Erstgericht auch dann zu entscheiden, wenn der Kläger die Scheidungsklage mittlerweile zurückgezogen hat. Allerdings ist das Begehren in diesem Fall inhaltlich mit dem Zeitraum bis zur Klagsrücknahme begrenzt.

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