EO: § 382 Z 8 lit a
EheG: § 66
Über den Provisorialantrag auf Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts, den der Beklagte während des Scheidungsverfahrens gestellt hat, hat das Erstgericht auch dann zu entscheiden, wenn der Kläger die Scheidungsklage mittlerweile zurückgezogen hat. Allerdings ist das Begehren in diesem Fall inhaltlich mit dem Zeitraum bis zur Klagsrücknahme begrenzt.

