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Sanierung größeren Umfangs versus Neuerrichtung im Anwendungsbereich des WGG

Themaao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl/RA Dr. Christian PraderZak 2024/615Zak 2024, 348 Heft 18 v. 11.11.2024

Gemeinnützige Wohnungseigentumsobjekte sind vermehrt im Umlauf. Ist der wohnzivilrechtliche Bereich des WGG anwendbar, normiert § 20 Abs 6 WGG eine "Anmerkungsverpflichtung" im Grundbuch. Daher kommt der rechtlichen Beurteilung dieses Anwendungsbereichs noch weitreichendere Bedeutung zu.11Siehe dazu schon Prader/Pittl, "Investmentfalle" GBV-Objekt, Zak 2019/595, 327. Dabei können aber nicht nur von Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) errichtete Baulichkeiten "kontaminiert" sein, sondern im Fall einer Sanierung größeren Umfangs auch Objekte in nachträglich erworbenen Bauten. 22Auf die noch unklarere Situation bei gewissen Förderungen im Zeitraum 2024 bis 2026 durch eine Änderung des FAG 2024 (siehe dazu etwa Sturmlechner/Zenz, Aspekte des FAG 2024 als Teil der Wohnraum- und Bauoffensive, immo aktuell 2024, 120) sei hingewiesen, eine Behandlung dieses Problemkomplexes muss aber einem eigenen Beitrag vorbehalten bleiben. Im Folgenden wird die Relevanz dieses wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Tatbestands näher hinterfragt.33Der Beitrag beruht auf einer Anfrage aus der Praxis.

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