Ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, das von der Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausgenommen ist, hängt nach der komplexen Regelung des § 9 EKHG von mehreren Kriterien ab. In der Falljudikatur stehen vor allem die Abgrenzung von außergewöhnlicher und gewöhnlicher Betriebsgefahr sowie die Frage, ob die hohen objektiven Sorgfaltsanforderungen eingehalten wurden, im Vordergrund. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rsp zur Betriebsgefahr.1 Zum Sorgfaltsmaßstab siehe die Judikaturübersicht in Zak 2014/775, 406.

