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EuGH zu Altersgrenzen für Notare und Richter

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/613Zak 2024, 343 Heft 18 v. 11.11.2024

In zwei Vorabentscheidungen zu deutschen Ausgangsverfahren hat sich der EuGH mit Altersgrenzen für Notare und Richter befasst. Nach C-408/23, Anwaltsnotarin, kann die in Deutschland geltende Höchstaltersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar mit der Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG vereinbar sein. Das vorlegende Gericht muss prüfen, ob mit der Regelung legitime Ziele der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt werden und die Regelung angemessen und erforderlich ist. Beachte dazu auch BGH NotZ(Brfg) 4/22 = Zak 2023/473, 263. In C-349/23, Zetschek, gelangte der EuGH zum Schluss, dass nationale Regelungen, nach denen Bundesrichter ihren Ruhestand im Gegensatz zu Landesrichtern und Bundesbeamten nicht hinausschieben dürfen, keine von der Gleichbehandlungsrahmen-RL erfasste Diskriminierung darstellt.

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