ABGB: § 828, § 835
Anders als eine Verwaltungsmaßnahme kann eine Verfügungshandlung bei Miteigentum nicht gerichtlich genehmigt werden.
Einer von zwei Hälfteeigentümern will die gemeinsame Alm an das öffentliche Stromnetz anschließen, um den Melkstand statt mit Traktor und Zapfwellengenerator aus dem Stromnetz betreiben zu können. Dies erfordert die unterirdische Verlegung eines Stromkabels über eine Länge von 650 m und die Errichtung einer Trafostation samt ca 2 m2 großer Fundamentplatte. Da diese Maßnahme dem Gemeinschaftsinteresse (Verbesserung der Nutzung) dient und die damit verbundene Substanzbeeinträchtigung gering erscheint, handelt es sich um keine Verfügungshandlung, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme, die vom Gericht genehmigt werden kann. Dass der änderungswillige Hälfteeigentümer die Alm derzeit faktisch alleine nutzt, steht der Annahme eines Gemeinschaftsinteresses nicht entgegen, wenn die Mitnutzung durch den anderen Hälfteeigentümer nicht durch eine Benützungsregelung ausgeschlossen ist.