BTVG: § 12 Abs 6
Gem § 12 Abs 6 BTVG kann der Treuhänder bei längerfristiger Verhinderung (zB wegen Krankheit oder Entzug der Berufsberechtigung) unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich umbestellt werden. Dass der Treuhänder die Auszahlung von Raten verweigert, fällt schon begrifflich nicht unter Verhinderung und kann daher von vornherein keine gerichtliche Umbestellung auf Antrag des Bauträgers rechtfertigen.