In BGBl II 2023/81 wurden die ab 1. 4. 2023 mietrechtlich wirksamen Richtwerte iSd § 16 Abs 2 MRG bzw des RichtWG kundgemacht. Die Erhöhung gegenüber den bisher geltenden Werten beträgt ca 9 %.
In BGBl II 2023/81 wurden die ab 1. 4. 2023 mietrechtlich wirksamen Richtwerte iSd § 16 Abs 2 MRG bzw des RichtWG kundgemacht. Die Erhöhung gegenüber den bisher geltenden Werten beträgt ca 9 %.