Von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von einem Dritten geschenkte Ehewohnungen unterliegen grds nicht der nachehelichen Aufteilung (§ 82 Abs 1 EheG). Für die Ehewohnung besteht insoweit eine Ausnahme, als in drei in § 82 Abs 2 EheG genannten Fällen die Ehewohnung doch der Aufteilung unterliegt. Allerdings können die Ehegatten nach § 87 Abs 1 EheG die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an der Ehewohnung durch Vereinbarung ausschließen. In der Lit ist höchst umstritten, inwieweit im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die Ehewohnung der gerichtlichen Kontrolle im Aufteilungsverfahren nach § 97 EheG unterliegen. Wohl ist unstrittig, dass die Möglichkeit einer solchen Kontrolle bei eingebrachten und ihnen gleichgestellten Ehewohnungen nicht gilt; hier ist die Vereinbarung "korrekturresistent". Demgegenüber bestehen sehr unterschiedliche Meinungen darüber, ob auch eine Vereinbarung, die eine während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschaffte Ehewohnung ("Errungenschafts-Ehewohnung") betrifft, korrekturresistent sein kann. Der Beitrag beleuchtet die Thematik aus Sicht des kautelarjuristischen Praktikers. Die Korrekturresistenz von Vereinbarungen über die Errungenschafts-Ehewohnung wird bejaht.