In der Vorabentscheidung C-691/21 , Cafpi und Aviva assurances = Zak 2022/716, 383 hat der EuGH den Betreiber eines Stromverteilernetzes, der die Spannungsebene des von einem Dritten erzeugten Hochspannungsstroms ändert, um ihn über sein Netz an Endkunden verteilen zu können, als Hersteller iSd Art 3 Abs 1 Produkthaftungs-RL 85/374/EWG qualifiziert. Der Autor weist darauf hin, dass der EuGH die in Österreich strittige Frage, ob bzw in welchen Fällen es sich bei einer Überspannung um einen Produktfehler handelt, nicht direkt beantwortet hat. Er liest aus der Entscheidung jedoch eine gewisse Tendenz des Gerichtshofs heraus, die Produkthaftung für Überspannungsschäden zu bejahen.