Nach Ansicht der Autoren kommt die Haftung von Klimaaktivisten für Schäden, die durch ihre Protestmaßnahmen entstehen, nur bei einer Eigentumsverletzung in Betracht. Eine solche Verletzung könne auch in einer vorsätzlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten Beeinträchtigung der Nutzung liegen (zB 4 Ob 201/18i = Zak 2019/464, 257). Ein Schadenersatzanspruch des Flughafenbetreibers bei einer Flughafenblocklade oder von Eisenbahnunternehmen bei einer Gleisblockade sei daher möglich. Eine Haftung gegenüber Personen, die rein in ihrem Vermögen geschädigt werden (wie Fluggesellschaften, Passagiere und im Stau stehende Autofahrer), komme hingegen nicht in Betracht. Dies sei keine Besonderheit von Demonstrationsschäden, sondern entspreche den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien, die eine uferlose Ausweitung der Haftung verhindern.