Nach stRsp erlangt der gesetzliche oder testamentarisch eingesetzte Erbe erst mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Zuvor kann ihm nur ausnahmsweise Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommen, insb wenn er bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbantrittserklärung auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen ist (zB 6 Ob 100/14w = Zak 2014/548, 293). Die Autorin berichtet, dass der OGH in 2 Ob 133/22f die Parteistellung einer potentiellen Erbin bejaht hat, obwohl sie erst eine unwirksame Erbantrittserklärung abgegeben hatte (entgegen § 159 Abs 1 Z 2 AußStrG fehlte in der Erklärung die Angabe des Erbrechtstitels). Sie stimmt der Entscheidung trotz Detailkritik an der Begründung zu und sieht darin einen konsequenten Anwendungsfall der Ausnahmejudikatur. Mit der Abgabe der mangelhaften Erklärung sei das Interesse bekundet. Der Verfahrensfehler liege darin, dass das Gericht trotz des Mangels keinen Verbesserungsauftrag erteilt habe. Im Fall einer inhaltlich mangelhaften Erbantrittserklärung sei ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.