Gem § 210 Abs 2 ABGB bedarf eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts, die der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des minderjährigen Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen schließt, keiner gerichtlichen Genehmigung und hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Nach der Rsp (8 Ob 92/20t, 8 Ob 93/20i = Zak 2021/78, 52) bindet eine solche Vereinbarung nur den Unterhaltspflichtigen, nicht aber das unterhaltsberechtigte Kind. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht der Autor auf mögliche Pflichten des Kinder- und Jugendhilfeträgers gegenüber dem Unterhaltsschuldner vor dem Vertragsabschluss ein. Seiner Ansicht nach ist der Kinder- und Jugendhilfeträger zwar nicht zur Neutralität oder Anleitung verpflichtet, hat aber über seine Stellung als Vertreter des Kindes und die besonderen Rechtsfolgen der Vereinbarung aufzuklären. Im Fall einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht sollte die Amtshaftung eingreifen.