ZPO: § 530 Abs 1 Z 7
Die Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens ist nach stRsp für sich genommen kein Wiederaufnahmegrund. Anderes könnte gelten, wenn das Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruht und die Entscheidungsgrundlage deshalb unvollständig war.