vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Wiederaufnahme wegen Revidierung des Gutachtens durch den Sachverständigen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/210Zak 2023, 119 Heft 6 v. 18.4.2023

ZPO: § 530 Abs 1 Z 7

Die Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens ist nach stRsp für sich genommen kein Wiederaufnahmegrund. Anderes könnte gelten, wenn das Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruht und die Entscheidungsgrundlage deshalb unvollständig war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte